Was hat sich vorläufig geändert?
Auf Grundlage einer aktuellen Erläuterung des NRK und der Auslegung von Artikel 29 PPWR sind die folgenden Verpackungen (vorläufig) von den Wiederverwendungszielen ausgenommen:
Alle Beutel und Anwendungen, in denen Lebensmittel aufbewahrt werden, dazu gehören:
- Brottüten;
- Gefrierbeutel;
- Frischhaltefolie;
Diese Verpackungen (idealerweise aus Monomaterial) fallen unter die Kategorie „flexible Verpackungen, die direkt mit Lebensmitteln in Kontakt kommen“, für die Hygiene und Lebensmittelsicherheit schwerer wiegen als die Wiederverwendung. Dadurch entfällt vorläufig die Notwendigkeit für Einzelhändler, Sammelsysteme für diese spezifischen Verpackungen einzurichten.
Was bedeutet dies für den Einzelhandel?
Für Einkäufer, Category Manager, Nachhaltigkeitsmanager und Qualitätsverantwortliche bedeutet dies, dass bestimmte Verpackungslösungen vorläufig ohne Anpassung an Wiederverwendungssysteme weiterhin eingesetzt werden können. Dies bietet operative Entlastung und Spielraum, um schrittweise an nachhaltigen Alternativen zu arbeiten.
Es ist noch nicht alles geklärt, aber Packit verfolgt die nationale Umsetzung der PPWR genau und informiert Sie, sobald hierzu mehr Klarheit besteht.