Vertrieb
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Pack-it b.v.
1. Definitionen
1.1 Packit: Pack-It B.V. mit Sitz in Oud-Beijerland in der Benjamin Franklinstraat 14 in den Niederlanden und eingetragen in der Handelskammer unter der Nummer 09114676.
1.2 Auftraggeber: Die (juristische) Person, an die Packit ein Angebot gerichtet hat oder mit der ein Vertrag geschlossen wurde.
1.3 Sachen: Alle Produkte, Artikel und Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrages sein können.
2. Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kostenvoranschläge und alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und Packit.
2.2 Der Auftraggeber akzeptiert die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch und bedingungslos für alle zukünftigen Verträge und Vertragsangebote.
2.3 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vermerkt und von Packit anerkannt wurde.
2.4 Die Anwendbarkeit (von Bestimmungen) anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, wie z. B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, wird, sofern sie nicht mit diesen Bedingungen übereinstimmen, ausdrücklich zurückgewiesen. (Bestimmungen in) solchen Bedingungen sind nur anwendbar, wenn dies schriftlich ausdrücklich bestätigt wurde, und gelten nur für das spezifische Angebot oder den Vertrag, für den sie vereinbart wurden.
2.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder vernichtet werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam. Der Auftraggeber und Packit werden dann in gegenseitiger Absprache neue Bestimmungen vereinbaren, um die nichtigen oder vernichteten Bestimmungen zu ersetzen, wobei Zweck und Absicht der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
2.6 Bestehen Unklarheiten über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen, so hat die Auslegung im Geiste dieser Bestimmungen zu erfolgen.
2.7 Verlangt Packit nicht stets die strikte Einhaltung einer Bestimmung, bedeutet dies nicht, dass Packit das Recht verliert, in anderen Fällen die pünktliche Einhaltung dieser Bestimmungen zu verlangen.
2.8 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und etwaigen vom Auftraggeber verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die vorliegenden Bedingungen von Packit jederzeit vor, ungeachtet eines eventuellen früheren oder späteren Zeitpunkts der Zusendung oder Bezugnahme.
3. Angebote und Kostenvoranschläge
3.1 Alle Kostenvoranschläge und Angebote sind völlig unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird eine Annahmefrist genannt. Dennoch hat Packit das Recht, dieses Angebot oder diesen Kostenvoranschlag zu widerrufen, solange der Auftraggeber das Angebot noch nicht angenommen hat bzw. innerhalb von zwei Werktagen nach der Annahme. Weicht das überarbeitete Angebot um mehr als 5 Prozent vom zuvor abgegebenen Preis ab, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag kostenlos aufzulösen. Packit ist in diesem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
3.2 Bei einer Preisangabe für mehrere Sachen, die in einem Angebot enthalten sind, besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der im Angebot enthaltenen Sachen zum dafür angegebenen Preis.
3.3 Die im Angebot angegebenen Preise basieren auf den zu diesem Zeitpunkt kostenbestimmenden Faktoren. Packit behält sich das Recht vor, Preise im Falle von Änderungen der Kostenfaktoren zu ändern, die Packit als einflussreich auf diese Preise erachtet.
3.4 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die abgegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und zuzüglich staatlicher Abgaben, wobei Ein- und Ausfuhrzölle oder Umweltabgaben als beispielhaft für diese staatlichen Abgaben angesehen werden können.
3.5 Angebote beziehen sich ausschließlich auf die im Kostenvoranschlag genannten Mengen und Produkte und gelten nicht automatisch für zusätzliche Mengen oder optisch vergleichbare Produkte oder Folgeverträge.
3.6 Abbildungen, Maße, Gewichte, Farben, technische Daten und Ähnliches in Kostenvoranschlägen und Verträgen gelten als indikative Angaben zu den angebotenen Sachen. Diese können nicht als verbindliche Garantien angesehen werden und sind so zu verstehen, dass der Auftraggeber mit geringfügigen Abweichungen rechnen muss, die den normalen Rahmen nicht überschreiten.
3.7 Darüber hinaus gelten die in Kapitel 15 genannten Zusatzbedingungen für Sachen, die unter dem eigenen Namen des Auftraggebers angeboten werden.
4. Vertrag und Bestätigung
4.1 Sofern Packit in einem Kostenvoranschlag eine Annahmefrist gesetzt hat, kommt ein Vertrag durch die vollständige, schriftliche und bedingungslose Annahme dieses Angebots durch den Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist zustande.
4.2 In allen anderen Fällen kommt ein Vertrag erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens Packit zustande. Die Auftragsbestätigung gilt als vollständige und korrekte Wiedergabe des Vertrages. Für Arbeiten, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung und/oder der Lieferschein ebenfalls als Auftragsbestätigung, die ebenfalls als richtige und vollständige Wiedergabe des Vertrages angesehen wird.
4.3 Verträge, die durch Vermittlung von mit Packit verbundenen Vertretern oder Agenten zustande gekommen sind, binden Packit erst, nachdem diese von Packit schriftlich bestätigt wurden oder nachdem Packit zur Lieferung übergegangen ist, wobei die Rechnung und/oder der Lieferschein ebenfalls als Auftragsbestätigung gilt.
4.4 Die Änderung der angegebenen Spezifikationen durch den Auftraggeber nach dem Zustandekommen des Vertrages führt dazu, dass die damit verbundenen Kosten von Packit dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden können.
5. Stornierung
5.1 Eine Stornierung eines Vertrages durch den Auftraggeber ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Packit nicht möglich. Der Antrag auf Stornierung muss schriftlich an uns gerichtet werden.
5.2 Wird der Antrag auf Stornierung von uns akzeptiert, hat Packit die Wahl, die Erfüllung zu fordern oder einen Betrag in Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zuzüglich eines Aufschlags von 5 Prozent für die administrative Abwicklung einzufordern.
6. Aussetzung und Auflösung
6.1 Falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem mit Packit geschlossenen Vertrag nicht nachkommt, ist Packit berechtigt, den Vertrag sowie andere noch nicht ausgeführte Verträge zwischen Packit und dem Auftraggeber ohne Inverzugsetzung und/oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen und Schadensersatz zu fordern.
6.2 Bevor der Auftraggeber aufgrund einer Nichterfüllung des mit Packit geschlossenen Vertrages durch Packit zur Auflösung übergehen kann, muss Packit schriftlich in Verzug gesetzt werden und es muss Packit eine Frist von mindestens 14 Tagen eingeräumt werden, um die Verpflichtungen dennoch zu erfüllen. Löst der Auftraggeber den Vertrag auf, ergibt sich daraus für Packit keine Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Auftraggeber diesbezüglich entstanden sind.
7. Lieferung
7.1 In Bezug auf die Ausführung geschlossener Verträge zwischen dem Auftraggeber und Packit gelten die folgenden Bedingungen hinsichtlich der Bestellmengen:
7.1.1 Die von einem Auftraggeber als Teil eines Vertrages bestellten Mengen werden von Packit automatisch an die von Packit verwendeten Mindestbestellmengen oder Verpackungseinheiten angepasst.
7.1.2 Die gelieferten Mengen werden von uns auf dem Lieferdokument vermerkt.
7.2 Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten Menge.
7.3 Packit behält sich ausdrücklich das Recht vor, unwesentliche oder nicht einschneidende Details in Bezug auf die von Packit zu liefernden Sachen ohne vorherige Ankündigung zu ändern.
7.4 Die von Packit angegebenen Lieferfristen gelten stets annähernd und sind niemals Ausschlussfristen. Dabei gilt, dass die Lieferzeit beginnt, nachdem der Auftraggeber Packit alle von Packit angeforderten und für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Daten, Unterlagen, eventuell benötigten Genehmigungen und zu bearbeitenden Materialien zur Verfügung gestellt hat.
7.5 Die Überschreitung einer solchen Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertrages, es sei denn, die Überschreitung der Lieferzeit ist so erheblich, dass dem Auftraggeber nach Treu und Glauben nicht länger zugemutet werden kann, den Vertrag aufrechtzuerhalten.
7.6 Entsteht eine Verzögerung der Lieferung infolge von Rohstoffmangel, Transportbeschränkungen, Zollformalitäten oder anderen Umständen außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von Packit, die nicht als höhere Gewalt gelten, ist Packit berechtigt, die Lieferzeit einseitig um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, ohne dass dies dem Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz gibt.
7.7 Die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen gilt als erfolgt:
7.8 Wenn die Waren durch oder im Namen des Auftraggebers bei Packit abgeholt werden;
7.9 Bei Versand durch Einschaltung eines gewerblichen Transporteurs durch die Ablieferung der Waren an den Auftraggeber.
7.10 Ab dem Zeitpunkt, an dem die Waren im Sinne von Art. 7.4 geliefert wurden, gehen die Waren auf Risiko des Auftraggebers über.
7.11 Packit ist berechtigt, eine Bestellung in Teillieferungen auszuliefern, wird jedoch versuchen, solche Lieferungen auf ein Minimum zu beschränken. Packit ist berechtigt, die Zahlung pro Teillieferung zu verlangen.
7.12 Erweist sich eine Ablieferung an dem vom Auftraggeber angegebenen Ort als nicht möglich, gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
7.13 Die Lieferung erfolgt stets neben dem Fahrzeug, das die Artikel anliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Artikel dort entgegenzunehmen. Der Auftraggeber sorgt für das Entladen der Waren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, gehen die dadurch Packit entstehenden zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
7.14 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass etwaige staatliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenbewegungen den dafür verantwortlichen Behörden rechtzeitig mitgeteilt werden. Etwaige damit verbundene Kosten bei Packit gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Emballage und gebrauchte Verpackungsmaterialien
8.1 Die Waren werden auf sogenannten Europaletten oder auf Paletten, die Teil eines Palettenpools sind, geliefert. Diese Paletten werden als Emballage in Rechnung gestellt, es sei denn, bei der Lieferung werden identische, unbeschädigte Paletten zurückgegeben.
8.2 Sofern von Packit nicht ausdrücklich anders angegeben, ist die Emballage im Preis des Vertrages enthalten. Unter Emballage wird hier nicht die Verkaufsverpackung verstanden. Der Abfallentsorgungsbeitrag, der Packit als Importeur von Verpackungen trifft, oder vergleichbare staatliche Abgaben auf Verpackungsmaterialien sind im Preis des Vertrages enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9. Lagerung
9.1 Sachen, die vom Auftraggeber gekauft oder als Teil eines Vertrages mit Packit bestellt wurden, müssen innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Zeitpunkt abgenommen werden. Nach diesem Zeitraum werden diese Sachen dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob sie an den Auftraggeber geliefert wurden oder nicht.
9.2 Packit kann die Sachen nach diesem Zeitraum in Absprache mit dem Auftraggeber aufbewahren, wird jedoch die damit verbundenen Kosten direkt und vollständig dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Wenn der Auftraggeber die Sachen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Zeitpunkt abnimmt, werden diese Sachen vollständig in Rechnung gestellt. Packit ist berechtigt, die Sachen anschließend nach schriftlicher Mahnung mit einer Frist von zehn (10) Werktagen auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten (zu lassen) oder anderweitig zu lagern. Alle damit verbundenen Kosten und etwaige Restwertdifferenzen gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle beim Auftraggeber vorhandenen Sachen, die von Packit stammen, sind, solange der Auftraggeber noch Zahlungsverpflichtungen gegenüber Packit hat, Eigentum von Packit kraft des in diesem Artikel enthaltenen Eigentumsvorbehalts.
10.2 Alle von Packit gelieferten und zu liefernden Sachen bleiben Eigentum von Packit, bis der Auftraggeber alle Verpflichtungen aus allen mit Packit geschlossenen Verträgen erfüllt hat. Packit ist berechtigt, diese Sachen jederzeit, sofort und ohne gerichtliche Intervention zurückzunehmen und nach Wunsch anderweitig zu verkaufen.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht befugt, die gelieferten Sachen in irgendeiner Weise zu veräußern oder zu belasten, bevor die Zahlung dafür vollständig erfolgt ist, es sei denn, wir wurden darüber informiert und haben dem zugestimmt. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Kaufpreis sofort und in voller Höhe fällig.
10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Inhalt dieser Eigentumsvorbehaltsbestimmung denjenigen zur Kenntnis zu bringen, denen von ihm von uns gelieferte Sachen, ob zur Sicherheit oder nicht, als stilles Pfand gegeben werden.
10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Sachen, solange das Eigentum nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, mit der gebotenen Sorgfalt aufzubewahren, bis diese bezahlt sind.
10.6 Bei drohender Pfändung, Zahlungseinstellung oder Insolvenz hat der Auftraggeber Packit hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Pfändung, Zahlungseinstellung oder Insolvenz oder deren Androhung hat der Auftraggeber den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Insolvenzverwalter unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von Packit hinzuweisen.
10.7 Der Auftraggeber räumt Packit bereits jetzt das Recht ein, in vorkommenden Fällen all jene Orte zu betreten, an denen sich die Waren von Packit befinden, um die Eigentumsrechte ausüben zu können.
10.8 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen von Packit gegen verbundene Unternehmen des Auftraggebers und auf Forderungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die von Packit gelieferten Sachen weiterverkauft hat. In diesem Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle daraus resultierenden Forderungen gegen Dritte an Packit ab, welche Abtretung von Packit angenommen wird.
11. Reklamationen
11.1 Der Auftraggeber hat die Sachen bei Ablieferung – oder so bald wie möglich danach, in jedem Fall aber innerhalb von 5 Werktagen nach der Lieferung – zu untersuchen (zu lassen). Hierbei hat der Auftraggeber insbesondere zu prüfen, ob das Gelieferte dem Vertrag entspricht, namentlich:
• ob die richtigen Sachen gemäß dem Lieferdokument geliefert wurden;
• ob die gelieferten Sachen hinsichtlich der Menge mit dem Vereinbarten übereinstimmen;
• ob die gelieferten Sachen den Qualitätsanforderungen entsprechen oder, falls diese fehlen, den Anforderungen, die für den normalen Gebrauch und/oder Handelszwecke gestellt werden dürfen.
11.2 Reklamationen müssen vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Sachen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an uns gemeldet werden.
11.3 Sichtbare Mängel/Fehler und/oder Schäden müssen vom Auftraggeber bei Erhalt auf dem Frachtbrief oder dem Lieferdokument vermerkt werden.
11.4 Wurde bei Erhalt der Sachen auf dem Frachtbrief oder dem Empfangsschein keine Anmerkung bezüglich eventuell beschädigter Sachen, Verpackungen und/oder Emballagen gemacht, gilt dies als vollständiger Beweis dafür, dass der Auftraggeber die gelieferten Sachen bei Ablieferung in ordnungsgemäßem und unbeschädigtem Zustand erhalten hat.
11.5 Eine Reklamation muss mindestens eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels sowie eine Angabe weiterer Daten enthalten, aus denen abgeleitet werden kann, dass die gelieferten und vom Auftraggeber beanstandeten Sachen identisch sind.
11.6 Sofern nicht ausdrücklich angegeben, gelten alle von Packit angegebenen Maße von Sachen annähernd. Wurden die Maße der Sachen vom Auftraggeber bereitgestellt, übernimmt Packit hierfür keinerlei Verantwortung. Abweichungen im angemessenen Rahmen können daher nicht reklamiert werden.
11.7 Die bloße Tatsache, dass eine Reklamation untersucht wird, impliziert nicht automatisch, dass Packit eine diesbezügliche Haftung anerkennt.
11.8 Die Sachen, auf die sich die Reklamationen beziehen, müssen zur Besichtigung und/oder Prüfung für Packit in dem Zustand verfügbar bleiben, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Mängel befanden, und dürfen nicht weiterverkauft werden, es sei denn, Packit hat hierzu ausdrücklich schriftlich die Zustimmung erteilt. Ist das Bereithalten der Sachen unmöglich, hat der Auftraggeber die Situation bei Ablieferung mittels Bildmaterial (Foto/Video) festzuhalten.
11.9 Dem Auftraggeber obliegt der Beweis für die Behauptung(en), dass eine Nichtkonformität der gelieferten Sachen vorliegt. Diese Beweislastverteilung gilt bei behaupteten Mängeln wie (nicht abschließend) Farbunterschieden, gelieferten Mengen oder Gewichten, verwendeten Maßen, Dicke, Satinage, Härte usw.
11.10 Beziehen sich die Reklamationen auf einen Teil der gelieferten Sachen, kann dies kein Grund für die Beanstandung der gesamten Partie sein, es sei denn, die gelieferte Partie ist in einem solchen Fall vernünftigerweise nicht als brauchbar anzusehen.
11.11 Ist eine Reklamation in Bezug auf eine gelieferte Sache berechtigt, ist Packit zu nicht mehr verpflichtet als zum Ersatz der beanstandeten Sache auf Kosten von Packit oder (nach Wahl von Packit) zur Gutschrift eines Betrages an den Auftraggeber, der dem vom Auftraggeber geschuldeten Preis der beanstandeten Sache entspricht.
11.12 Im Falle eines vollständigen Ersatzes oder einer Entschädigung für Sachen wird der bereits verbrauchte Teil davon berücksichtigt.
11.13 Der Auftraggeber wird das beanstandete Produkt nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und unter von Packit festzulegenden Bedingungen an Packit zurücksenden.
11.14 Jeder Anspruch des Auftraggebers erlischt, nachdem er/sie das Gekaufte in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet, bedruckt oder geschnitten hat bzw. hat in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten, bedrucken oder schneiden lassen oder an Dritte geliefert hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass er vernünftigerweise nicht in der Lage war, die Reklamation zu einem früheren Zeitpunkt an Packit zu melden.
11.15 Packit haftet nicht und ist nicht verpflichtet, Reklamationen über Mängel zu akzeptieren und/oder zu untersuchen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen oder anderen Verpflichtungen gegenüber Packit nicht pünktlich nachgekommen ist.
11.16 Die Reklamationsfrist für von uns versandte Rechnungen beträgt 5 Werktage. Wenn innerhalb dieser Frist nicht schriftlich gegen die Rechnung Einspruch erhoben wurde, wird davon ausgegangen, dass diese die zugrunde liegende Transaktion mit Packit korrekt wiedergibt.
11.17 Nach Ablauf der in diesem Artikel genannten Fristen wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber das Gelieferte bzw. die Rechnung genehmigt hat; Reklamationen werden dann von Packit nicht mehr bearbeitet.
11.18 Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, Zahlungsverpflichtungen oder andere uns gegenüber bestehende Verpflichtungen auszusetzen.
12. Toleranzen
12.1 In Bezug auf die vereinbarten Spezifikationen sind geringfügige Abweichungen, sowohl nach oben als auch nach unten, zulässig. Zur Beurteilung gilt der Durchschnitt des insgesamt in einer Sorte, Qualität, Farbe und Ausführung gelieferten Quantums als Maßstab. Wurde ein Mindest- oder Höchstwert vereinbart, ist eine doppelte Abweichung nach oben bzw. nach unten in jedem Fall zulässig.
12.2 In Bezug auf das Material gilt, dass wir als ordnungsgemäß geleistet haben gelten, wenn die Abweichungen in Qualität, Farbe, Härte, Satinage, Dicke usw. als geringfügig zu bezeichnen sind. Bei der Beurteilung, ob eine Lieferung die zulässigen Grenzen überschreitet, muss ein Durchschnitt aus der gesamten gelieferten Partie herangezogen werden. Abweichungen in der Farbe von Karton oder Kaschierung berechtigen nicht zur Reklamation.
12.3 Wenn ein Verpackungssortiment aus verschiedenen Basismaterialien zusammengestellt ist, wird von uns keine Farbeinheit garantiert.
12.4 In Bezug auf Grammaturen gilt, dass die zulässige Abweichung vom vereinbarten Flächengewicht für Papier beträgt:
• bis einschl. 39 g/m2 beträgt diese 8 %
• 40 bis einschl. 59 g/m2 beträgt diese 5 %
• 60 und mehr g/m2 beträgt diese 4 %
Und für Kartonagen:
• bis 500 g/m2 beträgt diese 5 %
• ab 500 g/m2 beträgt diese 8 %
12.5 In Bezug auf die Dicke gilt, dass die zulässige Abweichung der Einzelmessung gegenüber der vereinbarten Dicke beträgt für:
• Bei Kunststofffolien oder Laminaten bis einschl. 40 µm beträgt diese 20 %
• Bei Kunststofffolien oder Laminaten über 40 µm beträgt diese 15 %
• Bei Aluminiumfolie (ob als Bestandteil eines anderen Produkts oder nicht) beträgt diese 10 %
• Bei anderen Materialien oder Kombinationen beträgt diese 15 %
12.6 In Bezug auf das Format gilt, dass die zulässige Abweichung vom vereinbarten Format beträgt für:
• Papier auf Rollen 1 % mit einem Maximum von 5 mm
• Papier in Bogen 1 % mit einem Minimum von 5 mm (in Länge und Breite)
• Kunststofffolie auf Rollen bis einschl. 199 mm Breite 5 mm
• Kunststofffolie auf Rollen ab 200 mm Breite 2,5 %
• Beutel aus Kunststofffolie in der flachgelegten Breite 10 %
• Beutel aus Kunststofffolie in der flachgelegten Länge 10 %
• Die zulässige Abweichung vom vereinbarten Rollendurchmesser beträgt 3 cm. Eine begrenzte Anzahl sogenannter Restrollen darf einen kleineren Durchmesser haben.
13. Zahlungsbestimmungen
13.1 Eine Lieferung auf Rechnung erfolgt nur, wenn und soweit der Kreditversicherer von Packit ein Kreditlimit für den Auftraggeber eingeräumt hat. In allen anderen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Voraus zu zahlen oder eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder einer anderen von Packit zu akzeptierenden Form der Sicherheit zu leisten. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von Packit innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug von Skonto oder Verrechnung, sofern nicht schriftlich etwas anderes zwischen Packit und dem Auftraggeber vereinbart wurde.
13.2 Packit ist berechtigt, bei der Ausführung des Vertrages zu entscheiden, Waren ausschließlich per Nachnahme zu liefern oder eine Vorauszahlung zu verlangen.
13.3 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlt, wird davon ausgegangen, dass er sich von Rechts wegen in Verzug befindet, ohne dass es hierfür einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf.
13.4 Ab diesem Zeitpunkt sind die sogenannten gesetzlichen Handelszinsen im Sinne von Artikel 6:119a und 6:120 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) geschuldet. Zudem gehen gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die zur Forderung der Erfüllung, Auflösung und/oder Schadensersatz entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, Packit wurde diesbezüglich durch ein unwiderrufliches Gerichtsurteil unterlegen.
13.5 Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf mindestens 15 % des geschuldeten Betrags geschätzt, bei einem Minimum von 300 Euro.
13.6 Etwaige außergerichtliche Inkassokosten, die Packit infolge einer zu späten Reklamationsmeldung durch den Auftraggeber entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
13.7 Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen zunächst der Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend der fälligen Rechnungen, die am längsten offenstehen, selbst wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
14. Höhere Gewalt
14.1 Unter höherer Gewalt („force majeure“) wird in diesen Bedingungen neben dem, was diesbezüglich in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle von außen kommenden Ursachen verstanden, ob vorhersehbar oder nicht, auf die Packit keinen Einfluss ausüben kann, durch die Packit jedoch nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich Streiks innerhalb von Packit.
14.2 Im Falle höherer Gewalt wird die Ausführung des Vertrages ausgesetzt, solange der Zustand der höheren Gewalt es Packit unmöglich macht, den Vertrag auszuführen. Führt die Situation höherer Gewalt zu einer Situation, in der Packit den Vertrag nur unter erheblich höheren Kosten ausführen kann, wird Packit mit dem Auftraggeber Rücksprache halten, um festzustellen, ob der Auftraggeber diese Kosten tragen oder den Vertrag aussetzen möchte.
14.3 Bei dauerhafter höherer Gewalt ist Packit berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass Packit verpflichtet ist, dem Auftraggeber Schadensersatz zu leisten.
14.4 Hält der Zustand der höheren Gewalt auf Seiten von Packit länger als drei Monate an, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall muss der Auftraggeber jedoch die von Packit entstandenen Kosten oder die Kosten, die Packit in Zukunft infolge des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages entstehen werden, erstatten. Der Auftraggeber kann jedoch keinen Anspruch auf Ersatz entstandener Schäden geltend machen.
14.5 Treten Umstände ein, die zu einer strukturellen Erhöhung des Selbstkostenpreises von Rohstoffen, Materialien, Energie oder Transport um mehr als zehn (10) Prozent im Vergleich zur Situation bei Vertragsabschluss führen, ist Packit berechtigt, diese Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben oder bei mangelnder Einigung darüber den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.
15. Haftung
15.1 Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtung haftet Packit nicht für Schäden jeglicher Art, ob direkt oder indirekt, die Folge von nicht rechtzeitig oder mangelhaft gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen sind.
15.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Art. 14.1 ist die Haftung von Packit stets auf den Netto-Rechnungswert der Sachen beschränkt, die mangelhaft sind.
15.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Art. 14.1 und 14.2 kann eine Haftung seitens Packit nur im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit vorliegen.
15.4 Packit haftet niemals für indirekte Schäden, worunter auch Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder Reputationsschäden des Auftraggebers fallen.
16. Verpackung unter eigenem Namen
16.1 Sofern vereinbart, liefert Packit Verpackungsmaterialien nach einem Entwurf des Auftraggebers.
16.2 Bevor mit dem Bedrucken von Verpackungsmaterial nach einem Entwurf des Auftraggebers begonnen wird, wird dem Auftraggeber vorab ein Korrekturabzug zur Beurteilung vorgelegt. Nach dessen Freigabe kann Packit in keiner Weise für die Ausführung des bedruckten Materials haftbar gemacht werden, sofern dieses nicht wesentlich vom Korrekturabzug abweicht.
16.3 Für die Art der Ausführung, Abweichungen im Material und/oder in der Farbe gelten die in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen.
16.4 Packit kann nicht für Farbabweichungen haftbar gemacht werden, wenn die von Packit verwendete Farbe dem vom Auftraggeber an Packit übergebenen Muster oder der Packit vom Auftraggeber mitgeteilten Farbnummer entspricht.
16.5 Packit hat das Recht, alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bedrucken von Verpackungsmaterialien nach einem Entwurf des Auftraggebers, wie Entwurfszeichnungen, Klischees und Druckwalzen, vollständig in Rechnung zu stellen. Diese Kosten wird Packit unmittelbar nach Fertigstellung der Drucksachen in Rechnung stellen, ungeachtet der Tatsache, dass die bedruckten Verpackungsmaterialien eventuell auf Abruf abgenommen werden und folglich auch in Teillieferungen fakturiert werden können. Die Zahlung dieser Rechnung hat innerhalb der dafür geltenden Frist zu erfolgen.
16.6 Alle, ob auf Wunsch unseres Auftraggebers oder nicht, von uns oder in unserem Auftrag erstellten Entwurfszeichnungen, Klischees, Druckwalzen und Ähnliches bleiben unser Eigentum, auch wenn diese dem Auftraggeber ganz oder teilweise in Rechnung gestellt wurden oder werden.
16.7 Bleibt nach einem angeforderten Angebot der Auftrag aus, können die Kosten für einen hierfür erstellten Entwurf und die eventuell bereits gefertigten Klischees von uns drei Monate nach dem Datum des Angebots dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kosten zu begleichen.
17. Branchenspezifisch – Lebensmittelkontakt
17.1 Packit steht dafür ein, dass die von ihr gelieferten Verpackungsmaterialien, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, den geltenden EU- und nationalen Vorschriften entsprechen.
17.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von Packit zur Verfügung gestellten Zertifikate, Erklärungen oder sonstigen Dokumentationen zur Lebensmittelsicherheit sorgfältig aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
17.3 Erweist sich ein Rückruf gelieferter Sachen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder Anordnung einer zuständigen Behörde als notwendig oder ist dies vernünftigerweise zur Begrenzung (möglicher) Schäden erforderlich, wird der Auftraggeber dabei vollumfänglich mitwirken. Kosten, die aus einem Rückruf resultieren, gehen, sofern sie ihre Ursache in einer Pflichtverletzung von Packit haben, zu Lasten von Packit, alle übrigen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
18. Geistige Eigentumsrechte
18.1 Alle Lizenzen, Patente, (Handels-)Marken, Urheberrechte, (eventuell hinterlegte) Modelle und andere geistige und/oder gewerbliche Eigentumsrechte (die „IP-Rechte“) an allen von Packit zur Verfügung gestellten Daten, Zeichnungen, Abbildungen und Übersichten in Katalogen und Preislisten sind das vollständige Eigentum von Packit und verbleiben jederzeit bei Packit. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von Packit zu kopieren oder Dritten zur Einsichtnahme zu überlassen.
18.2 Alle IP-Rechte an von Packit oder im Auftrag von Packit gefertigten Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen, Lithografien, Fotos, Modellen, Stempeln, Stanzformen, Klischees, Dessins etc. liegen bei Packit und verbleiben jederzeit bei Packit. Sie dürfen ohne Zustimmung von Packit niemals vervielfältigt oder Dritten ausgehändigt werden.
18.3 Der Auftraggeber stellt Packit von allen Folgen einer eventuellen Verletzung oder eines Rechts Dritter frei, wenn Packit auf Wunsch unseres Auftraggebers ein bestimmtes Bild, eine Zeichnung, ein Modell oder eine bestimmte Gestaltung verwendet hat.
18.4 Stellt der Auftraggeber Packit Rohstoffe, Hilfsmaterialien, Inhaltsstoffe oder Drucksachen zur Verfügung, um in die vom Auftraggeber bei Packit gekauften Sachen verarbeitet zu werden, stellt der Auftraggeber Packit ausdrücklich von möglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von Urheberrechten und Rechten aus Patenten, (Handels-)Marken oder Modellen frei.
19. Teilnichtigkeit
19.1 Sollte eine der Bestimmungen oder ein Teil davon aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Teil des zugrunde liegenden Vertrages nichtig sein oder vernichtet werden, so lässt dies den Inhalt der Bestimmung im Übrigen sowie die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt bzw. bleibt der zugrunde liegende Vertrag bestehen.
19.2 Die Parteien werden dann für die nichtige bzw. vernichtete Bestimmung oder Passage eine Regelung treffen, die der Absicht, die die Parteien mit dem zugrunde liegenden Vertrag bzw. mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgten, am nächsten kommt.
20. Geltungsbereich von Schutzbestimmungen
20.1 Alle Agenten, Vertreter, Mitarbeiter oder andere, die einen Auftrag von Packit erhalten haben oder die von Packit ernannt bzw. eingestellt wurden, genießen jeder für sich denselben Schutz und sind zu denselben Ausschlüssen, Befreiungen und Haftungsbeschränkungen berechtigt, wie sie für Packit selbst gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gemäß einem mit Packit geschlossenen Vertrag gelten.
21. Anwendbares Recht
21.1 Auf den zwischen Packit und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
21.2 Etwaige Streitigkeiten werden durch das zuständige Gericht an dem Ort entschieden, an dem Packit seinen Sitz hat, wobei Packit stets die Befugnis behält, den Streitfall dem zuständigen Gericht an dem Ort vorzulegen, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.
21.3 Etwaige Streitigkeiten werden durch das zuständige Gericht an dem Ort entschieden, an dem Packit seinen Sitz hat, wobei Packit stets die Befugnis behält, den Streitfall dem zuständigen Gericht an dem Ort vorzulegen, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.
21.4 Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
21.5 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Übersetzungen in Umlauf gebracht werden. Maßgeblich ist jedoch der niederländische Text.